Okt 04 2023

Vernehmlassung Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG)

Sehr geehrte Damen und Herren

Die IG Ländlicher Raum dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu obgenannter Vernehmlas-sung und äussert sich wie folgt:

Allgemein
Die Angleichung an das EU-Recht beurteilen wir als kritisch, zumal diese Umsetzung nicht zur Schengen-Acquis gehört und lediglich für den Datenaustausch zwischen der Schweiz als Drittstaat und der EU benötigt wird. Die teilweise Übernahme des EU-Rechts hat auch zur Folge, dass der überwiesenen Motion Vogt, 224-2016 nur beschränkt Rechnung getragen wird. Dies ist sehr be-dauerlich, zumal diese dem politischen Willen des Grossen Rates und des Regierungsrates ent-sprach und vor nicht allzu langer Zeit im Jahr 2017 überwiesen wurde. 

Die IG Ländlicher Raum beurteilt den Datenschutz und die Datensicherheit als sehr wichtig und richtig. Von immenser Wichtigkeit ist aber, dass der Umgang mit Daten auch weiterhin praktikabel und für alle Behörden gut und zuverlässig umsetzbar ist.

Die IG Ländlicher Raum dankt für die Berücksichtigung unserer Eingabe. 

Artikel 1– Zweck
Es wird darauf verzichtet, wie in anderen Kantonen, den Geltungsbereich lediglich auf die natürli-chen Personen zu beschränken. Dies erachtet die IG Ländlicher Raum als sinnvoll, da ansonsten eine äusserst komplexe und nicht anwenderfreundliche Gesetzgebung erforderlich wäre. 

Vortrag
Punkt 2.1 – Auswirkungen der europäischen Rechtsentwicklungen auf die Schweiz 
Der Datenaustausch CH-EU muss auf sicherem Weg erfolgen und bei Bedarf gewährleistet sein. Es ist allerdings sehr stossend, dass das Schutzniveau der Schweiz mittels Angemessenheitsbeschluss von der Europäischen Union geprüft und bestätigt wird. Die Datensicherheit der Einwohnerinnen und Einwohner liegt im Interesse des Bundes und des Kantons Bern weshalb die Gewährleistung des Schutzniveaus durch den Bund und die Kantone geprüft und bestätigt werden sollte. 

Punkt 3.5 – Register der Datensammlungen und Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
Das Register der Datensammlungen kann neu in schlankerer Version geführt werden, was zu einer Vereinfachung führt und daher zu begrüssen ist. Der Motion Vogt, 224-2016 wird somit zumindest teilweise entsprochen.  

Punkt 3.6 – Aufsichtsbereich
Die bisherige Regelung der eigenen Datenschutzstelle für jede gemeindereichliche Körperschaft führte in der Praxis dazu, dass diese Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsorgan vorgenom-men wurde. Die Änderung dieser Zuständigkeit ist ein Einschnitt in die Gemeindeautonomie, was grundsätzlich zu vermeiden ist. Zudem muss bei der Überprüfung bedacht werden, dass es in Kleinstgemeinden oftmals nur wenige Fälle von Datenaustausch gibt, welche entsprechend mit wenigen Fragen geklärt und überprüft werden können. Eine umfangreiche und für einzelne Be-hörden unnötige Überprüfung ist auch im Sinne der Ressourcenschonung zu vermeiden und es müssen, je nach Behördengrösse und Tätigkeitsbereich, unterschiedliche Prüfmechanismen ange-wandt werden. 

Punkt 7.1 Artikel 9
Der ‘Datenschutz durch Technik’ (Privacy by Design) ist sicherlich begrüssenswert und wichtig. Allerdings ist hierbei nicht zu vergessen, dass dies in der Umsetzung bei den einzelnen Behörden zu personellen und finanziellen Mehraufwänden führen wird. Dem wird im Vortrag zu wenig Rech-nung getragen. 

Punkt 9 – Finanzielle Auswirkungen
Durch die engen gefassten Vorschriften besteht die Gefahr, dass auf die Bearbeitung und Weiter-gabe von Daten auch in berechtigten Bereichen verzichtet wird, weil die Behörden unsicher sind und Unklarheiten bestehen. Hierfür wird es entsprechend Beratung und Hilfeleistungen der Da-tenschutzbehörde benötigen, was zu weiteren schwer bezifferbaren Mehrkosten führen könnte. Diese Kosten sind genau zu beachten und in die entsprechende Finanzplanung einzubeziehen. 

Punkt 11 – Auswirkungen auf die Gemeinden
Im Vortrag wird eine Vereinfachung für Gemeinden erwähnt und eine moderate Übernahme der zusätzlich anfallenden Kosten im Rahmen des Lastenausgleichs. An dieser Stelle ist aber auch da-rauf hinzuweisen, dass die neu ausgearbeitete Gesetzesvorlage für die Gemeinden umfangreiche Anpassungen zur Folge hat, welche für die Gemeinden letztendlich einen Mehraufwand zur Folge haben wird. 

Die Interessengemeinschaft ländlicher Raum dankt abschliessend für eine wohlwollende Berücksichti-gung ihrer Anliegen.

Freundliche Grüsse

Interessengemeinschaft Ländlicher Raum 

Im Namen der IG ländlicher Raum

Verena Aebischer, Grossrätin
Grossrätin
 

 

 

 

Vernehmlassung Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
(Gemeindefusionsgesetz, GFG)

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Interessengemeinschaft ländlicher Raum dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu genannter Vernehmlassung und äussert sich wie folgt:

Der IG ländlicher Raum ist es ein grosses Anliegen, dass auch künftig die Fusionen nur von der Basis und somit nach dem «bottom-up»-Prinzip erfolgen sollen. Auch in der Zukunft sind auf jegliche Zwangsmassnahmen zu verzichten. 

Zweck und Ziele
Die IG ländlicher Raum begrüsst, dass in Artikel 2 neu von einer ‘Sicherstellung der Leistungsfä-higkeit’ die Rede ist. Dies ist nur schwer messbar und nicht von Gemeinde zu Gemeinde direkt zu vergleichen. Fusionen müssen von unten wachsen und ihre Sinnhaftigkeit in erster Linie durch die direkt betroffenen Personen beurteilt werden. Eine grossflächigere Fusion, hinter welcher nicht alle Beteiligten stehen, würde trotz des strategischen Zusammenschlusses vo-raussichtlich nicht zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit führen.

Weiter erscheint es sinnvoll, dass die Genehmigung des Abklärungsbeitrages neu durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung erfolgt und verfügt wird. Es ist auch zu begrüssen, dass der Abklärungsbeitrag auch künftig nicht von einer späteren Umsetzung abhängig sein wird – be-reits die Abklärung erfordert einen enormen Zusatzaufwand. Das Maximum der Beiträge wird hiermit deutlich gesenkt, was dem Willen des Grossen Rates zu einem gezielteren Mitteleinsatz entspricht. 

Fusionsbeitrag
Die bisherige Ziff. 2 wonach die Fusionshilfe auf Gesuch hin auch bei weniger als 1000 Personen ausgerichtet werden kann, ist aus Sicht der IG ländlicher Raum zwingend beizubehalten. Je nach topographischer Begebenheit kann auch eine kleinere Fusion absolut sinnvoll sein und zur Si-cherstellung der Leistungsfähigkeit beitragen. Es ist zudem zu bedenken, dass auch bei soge-nannten Kleinst-Fusionen der Aufwand welcher in den Gemeinden betrieben wird, nicht zu un-terschätzen und in vielerlei Hin-sicht vergleichbar mit einer grösseren Fusion ist. – Der Verzicht auf eine entsprechende Auszahlung, würde dem eigentlichen Grundsatz des Gesetzes ‘Förde-rung von freiwilligen Gemeindezusammen-schlüssen’ klar widersprechen. 

Zentrumsbonus 
Die IG ländlicher Raum steht diesem Vorhaben kritisch gegenüber. Einerseits soll hiermit ein Anreiz geschaffen werden, damit sich Gemeinden freiwillig an einem strategischen Zusammen-schluss mit Zentrumsgemeinde beteiligen. Andererseits ist im Vortrag festgehalten, dass Ge-meinden, welche sich weigern eine Fusion in einem festgelegten Perimeter zu prüfen, dies ge-genüber der Direktion für Inneres und Justiz zu begründen haben. – Dies widerspricht dem Grundsatz der Freiwilligkeit und übt unnötigen Druck auf die Gemeinden aus. Eine zusätzliche Konzentration auf die Zentren ist zudem nicht in jedem Fall möglich und führt für Gemeinden, welche aufgrund ihrer geographischen Lage fernab eines potenziellen Zentrums sind, zu einem entscheidenden und nicht gerechtfertigten Standortnachteil. – Die IG ländlicher Raum bean-tragt, auf die Ausrichtung des Zentrumsbonus zu verzichten und diese Be-stimmung neu zu überarbeiten. 

Allgemein
Der Grundsatz der Freiwilligkeit für Gemeindefusionen ist in jedem Fall beizubehalten. Die IG ländlicher Raum wird darauf achten, dass nicht mit unnötigem Druck oder der finanziellen Schlechterstellung von Gemeinden ein versteckter Zwang zu einer Fusion erfolgt. Nur Fusionen welche von unten heranwachsen und sowohl von der Bevölkerung, als auch von den Behörden gewünscht und unterstützt werden, sind zielführend und erreichen dadurch nicht nur die Si-cherstellung der Leistungsfähigkeit, sondern auch die gewünschte Steigerung dieser.

Die IG ländlicher Raum würde es begrüssen, wenn nebst der geplanten Fusionsförderung, auch der interkommunalen Zusammenarbeit, anstelle von Fusionen mehr Beachtung geschenkt wür-de. Die IKZ stellt oftmals eine gute Alternative zu Fusionen dar und führt ebenso und insbeson-dere zu leistungsfähigen und starken Gemeinden. 

Die Interessengemeinschaft ländlicher Raum dankt abschliessend für eine wohlwollende Be-rücksichtigung ihrer Anliegen.

Freundliche Grüsse

Interessengemeinschaft Ländlicher Raum 

Im Namen der IG ländlicher Raum

Verena Aebischer, Grossrätin
Grossrätin
 

Kommentar 0
galerie_bernerland
blockHeaderEditIcon

 

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
Kein Problem. Geben Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, mit der Sie sich registriert haben.
*