Statuten
Art. 1 Name und Sitz des Vereines
Unter dem Namen "Interessengemeinschaft Ländlicher Raum" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnsitz seines Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die nachhaltige Förderung des ländlichen Raumes im ganzen Gebiet des Kantons Bern. Er setzt sich für seine wirtschaftliche Entwicklung, seine Vielfältigkeit und Attraktivität als Lebensraum auch für zukünftige Generationen ein.
Der Verein arbeitet projektbezogen und überparteilich mit dem übergeordneten Ziel, den ländlichen Raum leistungsfähig und lebenswert zu gestalten.
Art. 3 Mittel und Haftung
Die finanziellen Mittel des Vereines bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Spenden
c) weiteren Zuwendungen aller Art
Für die Schulden des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, die persönliche Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 4 Organisation
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Art. 5 Mitglieder
Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und jeder juristischen Person offen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Dieser kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Der Austritt ist jederzeit schriftlich und ohne Begründung möglich.
Art. 6 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wann er dies für angezeigt hält. Die Einladung geht mindestens 14 Tage zum voraus schriftlich an alle Mitglieder, unter Angabe der Traktanden. Der Vorstand ist befugt, anstelle einer Mitgliederversammlung eine schriftliche Umfrage zu machen mit Beschlussfassung auf dem Zirkularweg. Es genügt das einfache Mehr der Stimmenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. An Versammlungen wird offen abgestimmt und gewählt.
Art 7. Zuständigkeit
Der Mitgliederversammlung sind die folgenden Aufgaben übertragen:
a) Die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten
b) Die Genehmigung der Vereinsrechnung und die Entlastung des Vorstandes
c) Die Festsetzung eines allfälligen Mitgliederbeitrages; dieser darf Fr. 20.00 pro Jahr nicht übersteigen
d) Die Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsrevisors; es ist für eine angemessene Vertretung aller Gebiete des Kantons zu sorgen
e) Die Änderung der Statuten mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmenden
f) Die Auflösung des Vereins mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmenden
Art. 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und 3 bis 8 weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich stelbst. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Es genügt das einfache Mehr der Stimmenden. Der Präsident stimmt mit und gibt den Stichentscheid.
Art. 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Dem Vorstand sind alle Aufgaben übertragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dazu gehören:
a) Die Geschäftsführung, soweit sie der Vorstand nicht einer Geschäftsleitung oder besonderen Arbeitsgruppen überträgt; solche Arbeitsgruppen müssen von einem Vorstandsmitglied geleitet werden
b) Die Vertretung des Vereins nach aussen; die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Päsident oder der Vizepräsident, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
c) Die Verwendung der Mittel im Rahmen des Vereinszweckes und die Festsetzung von Entschädigungen
d) Die Durchführung einer allfällig beschlossenen Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vereinsvermögens an eine Vereinigung mit ähnlicher oder karitativer Zielsetzung
Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 31. August 2004 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.