Sep 24 2024

Vernehmlassung 2024/54
Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien)


Sehr geehrter Herr Bundesrat Rösti, sehr geehrte Damen und Herren

Die IG ländlicher Raum ist ein überparteilicher Verein mit dem Ziel, den ländlichen Raum als at-traktiven, lebenswerten und wirtschaftlichen Lebensraum zu erhalten. Zahlreiche – primär länd-liche Gemeinden – sind Mitglied der IG. Das Tätigkeitsgebiet liegt schwergewichtig im Kanton Bern. Jedes sechste Gebäude ausserhalb der Bauzone in der Schweiz steht im Kanton Bern. Be-trachtet man sämtliche Gebäude im Kanton Bern, steht sogar jedes dritte ausserhalb der Bauzone. Das Thema «Bauen ausserhalb der Bauzone» hat im Kanton Bern damit eine besonde-re Bedeutung. Die Stellungnahme erfolgt entsprechend den in der RPV vorgesehenen Artikeln, wobei wir uns auf einige ausgewählte Aspekte fokussieren:

Art. 25a
Das Erfordernis eines Richtplaneintrags, damit Bodenversiegelungen als zur Ausübung touristi-scher Aktivitäten bedingt gelten können (Art. 1 Abs. 2 Bst. bter und bquater, Art. 8d Abs. 2 RPG), ist abzulehnen und führt zu einer im Gesetz so nicht vorgesehenen Verschärfung.

Art. 25b/25c
Wir beantragen, das Stabilisierungsziel bei 102 % (statt 101%) festzulegen. Auch eine Steigerung um 2 % im Vergleich zum Ausgangszustand ist noch sehr moderat, verhindert aber absehbare unverhältnismässige Schranken für die Entwicklung des ländlichen Raums bei einer tiefer ange-setzten Zahl.
Im Übrigen beantragen wir, als Ausgangszustand nicht das inzwischen bereits wieder mehr als ein Jahr zurückliegende Datum 29. September 2023 zu wählen. Dieses Datum entspricht der Schlussabstimmung zu RPG II im Parlament. Damals war aber noch gar nicht klar, ob die Reform überhaupt in Kraft tritt, geschweige denn lag ein Verordnungsentwurf vor. Aufgrund der erheb-lichen Konkretisierungsbedürftigkeit des Gesetzestextes ist es angezeigt, den Ausgangszustand auf das Datum des Inkrafttretens der konkretisierenden Verordnung zu legen. Alles andere führt zumindest faktisch zu einer Rückwirkung.

Art. 25d
Wir lehnen eine Verpflichtung zur mindestens summarischen Prüfung, ob der Datenstand zum Stichtag im betroffenen Gebiet korrekt festgehalten ist, ab (Abs. 2). Die Vorschrift, deren Trag-weite («mindestens summarisch») rechtlich unklar ist, wird den Kantonen eine kaum befriedi-gend lösbare Vollzugsaufgabe überbinden, welche zudem zusätzliche Ressourcen beansprucht. Es stellt sich auch die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Datensatz z.B. einmal nicht korrekt festgehalten wäre. Ein Baugesuch abzuweisen oder darauf nicht einzutreten, weil ein Datensatz nicht vollständig ist hinsichtlich von Elementen, da aber gar nicht Gegenstand des zur Bewilli-gung beantragten Vorhabens sind, wäre jedenfalls unverhältnismässig.

Art. 25e
Wir schlagen eine Frist von mindestens sechs Jahren für die periodische Überprüfung vor (Abs. 1), um die nötige planerische Beständigkeit zu gewährleisten.

Art. 32abis und Art. 32b
Die Beschränkung auf Arbeitszonen bei Solaranlagen an Fassaden ist nicht nachvollziehbar und stellt ein unnötiges Hindernis für erneuerbare Energien dar (Art. 32abis Abs. 1 Bst. f). Diese Be-stimmung ist ersatzlos zu streichen.
Wir schlagen ebenfalls vor, den heute bestehenden Bst. f («Objekte, die im vom Bund geneh-migten Richtplan als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Art. 18a Abs 3 RPG bezeichnet werden») zu streichen. Der Ausbau erneuerbarer Energien und die sichere Strom-versorgung sind nationale Interessen. Eine Bewilligungspflicht für Solaranlagen bei Kulturdenk-mälern von lediglich kantonaler Bedeutung vorzusehen, widerspricht dieser Prioritätenord-nung.

Art. 32e
Wir lehnen die Beschränkung auf unverholzte Biomasse ab. Die Förderung von Energie durch Biomasse macht aus unternehmerischen, aber auch aus ökologisch-energiepolitischen Gründen Sinn und soll nicht durch unnötig verengende Bestimmungen beschränkt werden.

Art. 33a
Die Einführung des in der grundlegenden Vorschrift gemäss Art. 18bis RPG nicht erwähnten bau-lichen Volumenkriteriums in Art. 33a Abs. 1 des Verordnungsentwurfs stellt eine ebenso unnö-tige wie unzulässige Verschärfung dar und nimmt dem an sich guten Ansatz der Nichtbauzone mit zu kompensierender Nutzung einen erheblichen Teil seiner Wirkungsmöglichkeit. Mit Art. 18bis RPG sollte ländlichen Regionen ermöglicht werden, sich auch unter Wahrung des Stabilisie-rungsziels entwickeln und wachsen zu können. Die unnötige und gesetzgeberisch gar nicht ver-langte Verschärfung mit dem Einbezug des Volumenkriteriums nimmt dem ländlichen Raum nun wieder (teilweise) ein solches Potential. Die Kompensation ist auf das Kriterium der Fläche zu beschränken. Zudem reicht es nach unserem Dafürhalten vollends aus festzuhalten, dass zu kompensierende Nutzungen erst realisiert und ausgeübt werden, wenn die notwendigen Kom-pensationen und Aufwertungen erfolgt sind (Art. 33a Abs. 3 RPV). Der zusätzlich verschärfende Hinweis auf das Fortdauern ist unnötig und sachfremd.

Art. 34a
Wir machen beliebt, den bestehenden Abs. 2 zu vereinfachen und damit die Förderung von Biomasse als Teil der sicheren nationalen Energieversorgung zu akzentuieren. Die Beschränkung auf Biomasse aus dem Standortbetrieb bzw. Betrieben innert 15 km Distanz stellt eine kontra-produktive Einschränkung an. Entweder werden Anlagen so verhindert oder aber die Biomasse wird an Grossbetriebe in weit grösserer Distanz geliefert, womit Art. 34a Abs. 2 längere Trans-portwege verursacht, statt sie zu verkürzen.

Streusiedlungsgebiet (Art. 24cbis RPG, neuer Vorschlag)
Art. 24cbis Abs. 3 RPG hält neu bekanntlich fest: Für Bauten, die am 1. Januar 1980 ganzjährig bewohnt waren und die nach Artikel 24c in ihrem Bestand geschützt sind, kann in Streusied-lungsgebieten nach Absatz 1 eine Zufahrt bewilligt werden, sofern sie ganzjährig bewohnt wer-den. Die Zufahrt ist baulich auf das Minimum zu beschränken und darf den Boden nicht versie-geln. In steilen Lagen kann aus Sicherheitsgründen auf der ganzen Strecke oder auf Teilab-schnitten ein versiegelter Bodenbelag bewilligt werden. 
Wir machen beliebt klarzustellen, dass das gesetzlich vorgesehene Minimum als Grundregel bei 3 m Breite festzulegen ist, wobei bei Wegen durch Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebieten) strengere Massstäbe denkbar oder gar angezeigt sind, soweit dort eine befestigte Zufahrt über-haupt möglich sein kann. Wichtig ist zudem der Hinweis, dass nicht befestigte Zufahrten oft ein Sicherheitsrisiko darstellen (z.B. für Radfahrende), da sie z.B. die Bremswege verlängern oder der Boden leicht ausgespült werden kann und «löchrig» wird. Legitime Sicherheitsgründe und eine «steile Lage» i.S.v. Art. 24cbis Abs. 3 RPG liegen deshalb namentlich dort, wo ein Wohnen raumplanerisch zulässig ist und damit Familien mit Kindern rechtmässig wohnen, zur Schule ge-hen etc. etc., schon bei wenigen Prozenten Steigung vor. In solchen Fällen ist eine vollflächig befestigte Zufahrt mit Asphalt oder Beton zu gestatten. Dies ist in der Verordnung klarzustellen.

Art. 42
Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Nutzung altrechtlicher Bauten wird begrüsst. Wir schla-gen folgende Ergänzung vor. Wo bereits heute eine rechtmässige strassenmässige, auch für Motorfahrzeuge nutzbare Erschliessung besteht, muss es grundsätzlich zulässig sein, diese auch vollflächig mit Asphalt oder Beton zu versehen (also zu versiegeln). Es wird in diesem Fall näm-lich keine neue Erschliessung geschaffen, sondern eine bestehende lediglich modernisiert und zeitgemässen Bedürfnissen angepasst. Auch hier ist als Grundsatz eine (Minimal-)Breite von 3m als zulässig zu erachten, wobei aus denselben Gründen wie beim Streusiedlungsgebiet eine Steil-Lage und Sicherheitsgründe gegeben sind. Dass bei Erschliessungen durch Schutzgebiete restriktivere Vorgaben gelten müssen, erschiene dagegen nachvollziehbar.

Art. 43 Abs. 5
Wir lehnen aus denselben Gründen wie in Art. 33a auch hier einen Einbezug des Volumenkrite-riums ab. Unter Kompensationsgesichtspunkten reicht die Vorgabe aus, wonach mit den zusätz-lichen Erweiterungen maximal «so viel Gebäudefläche geschaffen werden darf, wie anderweitig beseitigt wird». Bei Einhaltung dieser Vorgabe bedarf es auch keiner zusätzlichen zahlenmässi-gen Beschränkung auf 100 Betten, auch diese Beschränkung ist ersatzlos zu streichen.

Art. 43b ff.; Baupolizei ausserhalb der Bauzonen (neuer Abschnitt 6a)
Wir beantragen eine grundlegende Verschlankung und Überarbeitung dieses Abschnitts. Die vorgesehenen Vorschriften beinhalten – notabene nur auf Verordnungsebene – grundlegende Eingriffe in die kantonale Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich von Verfahren und Organisa-tion. Es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage. Art. 25 Abs. 3 und 4 RPG enthalten lediglich einige baupolizeiliche Verpflichtungen resp. die Vorgabe, dass neu die zuständige kantonale Behörde gültig den ausnahmsweisen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beschliessen kann. Die neuen Verordnungsbestimmungen enthalten demgegenüber eine eng-maschige, teilweise geradezu umfassende Regelung des Verfahrens (z.B. mit Vorgaben zur Be-weislast und mit Tagesfristen, die mit Blick auf die praktischen Gegebenheiten übrigens wohl allzu ambitioniert angesetzt sind) sowie genuin organisatorische Vorgaben (z.B. Baupolizeibe-hörden mit Ressourcen auszustatten). Der Verordnungsgeber überdehnt hier auch in staats-rechtlicher Hinsicht seine in der Raumplanung lediglich als Grundsatzgesetzgebungskompetenz bestehende Ermächtigung zur Rechtsetzung (Art. 75 Abs. 1 BV). Aus den Bestimmungen spricht zudem ein generelles Misstrauen gegenüber Kantonen bei der Wahrnehmung ihrer baupolizei-lichen Aufgaben, das jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gerechtfertigt ist. Die Vorgabe, wo-nach in Baubewilligungsverfahren die vorhandenen Bauten und Anlagen mindestens summa-risch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen ist, schafft zudem erhebliche Vollzugsprobleme und Unklarheiten. Gilt z.B. diese summarische Verpflichtung für die Baubewilligungsbehörde und die zuständige Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG? Wie vertieft hat eine lediglich summarische Prü-fung zu erfolgen? Wie ist mit der Problematik zu verfahren, dass z.B. in den 1960er Jahren aus-gestellte Bewilligungen ein Vorhaben regelmässig nur sehr knapp umreissen? Es ist zu befürch-ten, dass die Vorgabe gemäss Art. 43b Abs. 1 Bst. c die Vollzugsbehörden vor eine kaum sinnvoll zu bewältigende Arbeitslast stellt. Es wird im Übrigen auf das zu Art. 25d RPV Gesagte verwie-sen.
Der Abschnitt 6a hat sich demnach auf jene wenigen Punkte zu beschränken, die zur Umsetzung der neuen Zuständigkeiten gemäss Art. 25 Abs. 3 und 4 RPG zwingend zu regeln sind. Von Ein-griffen in die kantonale Organisationsautonomie ist abzusehen. Dabei ist eine vollzugstaugliche Lösung vor Augen zu halten. Generelles Misstrauen gegenüber den Kantonen ist weder ange-zeigt noch gerechtfertigt.

Wir danken für eine wohlwollende Berücksichtigung unserer Anliegen.

Freundliche Grüsse

Interessengemeinschaft Ländlicher Raum 

 

 

Vernehmlassung Teilrevision Kantonales Naturschutzgesetz (NSchG)

 

Allgemeine Bemerkungen

Die Interessengemeinschaft (IG)Ländlicher Raum anerkennt die Notwendigkeit von Schutz und Erhaltung der Natur und Umwelt. Die Bestimmungen haben aber teilweise grosse Auswirkungen auf den ländlichen Raum und die Gemeinden, weshalb die IG Ländlicher Raum dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Naturschutzgesetz.

Für Bürgerinnen und Bürger ist es schwer nachzuvollziehen und erzeugt grossen Unmut, dass ganze Gebiete aus Schutzgründen nicht mehr betreten werden dürfen, gleichzeitig aber Steuergelder eingesetzt werden um diese zu erhalten. Zudem ist darauf zu achten, dass die Gesetzgebung nicht weiter greift, als von Bundesebene gefordert. Insbesondere die Tendenz in Richtung weiterer Einschränkungen der Eigentumsrechte von Grundeigentümern ist klar abzulehnen. Die Möglichkeit der Enteignungen erzeugt ein Missbehagen, dass Landeigentümer einer gewissen Willkür ausgesetzt werden könnten. Zudem haben die Eigentümer und Bewirtschafter in der Vergangenheit bewiesen, dass sie die Gebiete voll und ganz im Einklang mit der Natur erhalten können, weitere Einschränkungen sind hier also nicht notwendig.

Bemerkungen zu einzelnen Artikeln/Absätzen

Artikel

Antrag

Begründung

Art. 1, 1 a2 (neu)

Streichen

A1 ist ausreichend

Art. 3 Bst. m

Alte Version beibehalten

Eine so gewichtige Ausdehnung der Erfolgskontrolle führt zu einem enormen Aufwand. Zudem erscheint es uns logisch, dass bei allfälligen Misserfolgen sowieso nach Gründen und Verbesserungsmassnahmen gesucht werden muss. Projekte die von Beginn weg erfolgreich sind, müssen nicht zusätzlich kontrolliert werden, sie beweisen den Erfolg in sich.

Art. 4

Alte Version beibehalten

Der Artikel ist beizubehalten da die Vertragsform als Form des Handelns beim Naturschutz nicht geschwächt werden darf.

Art. 5 (alt aufgehoben)

Alte Version beibehalten

Wir sehen den Vorteil der Streichung im Gesetz bzw. die Regelung in der Verordnung nicht

Art. 6a (neu)

Streichen

Dieser neue Artikel wäre ein massiver Eingriff in die Rechte der Grundeigentümer. Der Bund verlangt bloss raumplanerische Auflagen. Zudem darf die Vertragsform als Form des Handelns beim Naturschutz nicht geschwächt werden.

Art. 16 Abs. 2 Bst. e

Alte Version beibehalten

Der Artikel sieht neu eine Verpflichtung der Gemeinden vor zur Führung von Inventaren über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung. Diese Verpflichtung für Gemeinden ist nicht nur ein unerhörter Eingriff in die Gemeindeautonomie, sondern ein zusätzlicher Freipass für mehr Aktionismus. Die Bestimmung ist zu streichen.

Art. 19,1

Alte Version beibehalten

Beschränkung auf Biotope beibehalten.

Art. 19, 2

Alte Version beibehalten

Auch hier reicht der Verweis auf die Biotope

Art. 20 Abs. 1

Alte Version beibehalten

Die Streichung des Wortes «wichtig» bedeutet eine Verschärfung.

Art. 20 Abs. 1 Bst. h

Neu: Natürliche Bachläufe und stehende Kleingewässer

Mit der Bezeichnung Bäche ist unklar, ob es sich um korrigierte, oder unverbaute Bachläufe handelt. Bereits (ev. seit langem) verbaute Bachläufe sollen u. E. nicht unter Schutz gestellt werden.

Art. 20 Abs. 2

Alte Version beibehalten

Vernetzung der Biotope reicht. Keine Ausweitung auf «Pufferzonen».

Art. 21, 2

Alte Version beibehalten

Keine Ausweitung der Ökologischen Ausgleichsflächen in die Bauzone

Art. 21, 3 und 4

Alte Version beibehalten

(keine Aufhebung im Gesetz)

Art. 22

Alte Version beibehalten

(keine Aufhebung im Gesetz)

Art. 24

Alte Version beibehalten

Es fehlt sonst in Zukunft die rechtliche Grundlage für Ausrichtung von Beiträgen

Art. 44

Ist ein schutzwürdiges oder ein geschütztes Gebiet oder Objekt gefährdet, so verfügt die zuständige Behörde die erforderlichen vorläufigen Sicherungs- und Erhaltungsmassnahmen. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

Schützenswerte Gebiete sollen grundsätzlich Schutz erhalten, gleichzeitig darf aber die Verhältnismässigkeit nicht ausser Acht gelassen werden. Die aktuelle Formulierung verhindert jegliche Rekursmöglichkeit und stellt einen markanten Eingriff an Eigentumsrechten dar.

Art. 47 und 48

Beide Artikel streichen:

Art. 47Verhältnis zum Enteignungsgesetz

1 Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften auf­stellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das Enteignungsge­setz.

2 Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.

Art. 48 *Formelle Enteignung

1 Mit dem Schutzbeschluss nach Artikel 40 ist dem Kanton oder den Gemein­den das Enteignungsrecht für die Erreichung der im Beschluss festgehaltenen Schutzziele erteilt.

2 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf die dinglichen und obligatorischen Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Erreichung des Schutzzieles nötig sind oder ihm entgegenstehen.

Um Flächen oder Gebiete unter Schutz zu stellen, ist eine Enteignung nicht nötig. Das Instrument der Eigentumsbeschränkung und die damit verbundenen Nutzungsbeschränkungen stellen die Ziele des Schutzes von Landschaft, Fauna und Flora sicher. Die durch die allfällige Nutzungsbeschränkung entstanden Schäden sollen wie vorgesehen entschädigt werden. Eine Enteignung von Landflächen um diese unter Schutz zu stellen, erachten wir als Willkür.

Die Interessengemeinschaft ländlicher Raum dankt abschliessend für eine wohlwollende Berücksichtigung ihrer Anliegen.

Freundliche Grüsse

Interessengemeinschaft Ländlicher Raum

Im Namen der IG ländlicher Raum

Verena Aebischer, Grossrätin

Grossrätin

Kalchstätten 191F, 3158 Guggisberg

079 716 88 50

 

 

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Vernehmlassung Kantonales Datenschutzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren

Die IG Ländlicher Raum dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu obgenannter Vernehmlas-sung und äussert sich wie folgt:

Allgemein
Die Angleichung an das EU-Recht beurteilen wir als kritisch, zumal diese Umsetzung nicht zur Schengen-Acquis gehört und lediglich für den Datenaustausch zwischen der Schweiz als Drittstaat und der EU benötigt wird. Die teilweise Übernahme des EU-Rechts hat auch zur Folge, dass der überwiesenen Motion Vogt, 224-2016 nur beschränkt Rechnung getragen wird. Dies ist sehr be-dauerlich, zumal diese dem politischen Willen des Grossen Rates und des Regierungsrates ent-sprach und vor nicht allzu langer Zeit im Jahr 2017 überwiesen wurde. 

Die IG Ländlicher Raum beurteilt den Datenschutz und die Datensicherheit als sehr wichtig und richtig. Von immenser Wichtigkeit ist aber, dass der Umgang mit Daten auch weiterhin praktikabel und für alle Behörden gut und zuverlässig umsetzbar ist.

Die IG Ländlicher Raum dankt für die Berücksichtigung unserer Eingabe. 

Artikel 1– Zweck
Es wird darauf verzichtet, wie in anderen Kantonen, den Geltungsbereich lediglich auf die natürli-chen Personen zu beschränken. Dies erachtet die IG Ländlicher Raum als sinnvoll, da ansonsten eine äusserst komplexe und nicht anwenderfreundliche Gesetzgebung erforderlich wäre. 

Vortrag
Punkt 2.1 – Auswirkungen der europäischen Rechtsentwicklungen auf die Schweiz 
Der Datenaustausch CH-EU muss auf sicherem Weg erfolgen und bei Bedarf gewährleistet sein. Es ist allerdings sehr stossend, dass das Schutzniveau der Schweiz mittels Angemessenheitsbeschluss von der Europäischen Union geprüft und bestätigt wird. Die Datensicherheit der Einwohnerinnen und Einwohner liegt im Interesse des Bundes und des Kantons Bern weshalb die Gewährleistung des Schutzniveaus durch den Bund und die Kantone geprüft und bestätigt werden sollte. 

Punkt 3.5 – Register der Datensammlungen und Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
Das Register der Datensammlungen kann neu in schlankerer Version geführt werden, was zu einer Vereinfachung führt und daher zu begrüssen ist. Der Motion Vogt, 224-2016 wird somit zumindest teilweise entsprochen.  

Punkt 3.6 – Aufsichtsbereich
Die bisherige Regelung der eigenen Datenschutzstelle für jede gemeindereichliche Körperschaft führte in der Praxis dazu, dass diese Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsorgan vorgenom-men wurde. Die Änderung dieser Zuständigkeit ist ein Einschnitt in die Gemeindeautonomie, was grundsätzlich zu vermeiden ist. Zudem muss bei der Überprüfung bedacht werden, dass es in Kleinstgemeinden oftmals nur wenige Fälle von Datenaustausch gibt, welche entsprechend mit wenigen Fragen geklärt und überprüft werden können. Eine umfangreiche und für einzelne Be-hörden unnötige Überprüfung ist auch im Sinne der Ressourcenschonung zu vermeiden und es müssen, je nach Behördengrösse und Tätigkeitsbereich, unterschiedliche Prüfmechanismen ange-wandt werden. 

Punkt 7.1 Artikel 9
Der ‘Datenschutz durch Technik’ (Privacy by Design) ist sicherlich begrüssenswert und wichtig. Allerdings ist hierbei nicht zu vergessen, dass dies in der Umsetzung bei den einzelnen Behörden zu personellen und finanziellen Mehraufwänden führen wird. Dem wird im Vortrag zu wenig Rech-nung getragen. 

Punkt 9 – Finanzielle Auswirkungen
Durch die engen gefassten Vorschriften besteht die Gefahr, dass auf die Bearbeitung und Weiter-gabe von Daten auch in berechtigten Bereichen verzichtet wird, weil die Behörden unsicher sind und Unklarheiten bestehen. Hierfür wird es entsprechend Beratung und Hilfeleistungen der Da-tenschutzbehörde benötigen, was zu weiteren schwer bezifferbaren Mehrkosten führen könnte. Diese Kosten sind genau zu beachten und in die entsprechende Finanzplanung einzubeziehen. 

Punkt 11 – Auswirkungen auf die Gemeinden
Im Vortrag wird eine Vereinfachung für Gemeinden erwähnt und eine moderate Übernahme der zusätzlich anfallenden Kosten im Rahmen des Lastenausgleichs. An dieser Stelle ist aber auch da-rauf hinzuweisen, dass die neu ausgearbeitete Gesetzesvorlage für die Gemeinden umfangreiche Anpassungen zur Folge hat, welche für die Gemeinden letztendlich einen Mehraufwand zur Folge haben wird. 

Die Interessengemeinschaft ländlicher Raum dankt abschliessend für eine wohlwollende Berücksichti-gung ihrer Anliegen.

Freundliche Grüsse

Interessengemeinschaft Ländlicher Raum 

Im Namen der IG ländlicher Raum

Verena Aebischer, Grossrätin
Grossrätin
 

 

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